Dritte Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 3, Satz 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
Artikel 1
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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§ 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests beschränkt sich auf Antigen- Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars- cov-2-ag-tests abrufbar ist, verzeichnet sind.“
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§ 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a Bürgertestung
(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
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Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft wer- den können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
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Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
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Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
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Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
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Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
a) eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder b) zu einer Person Kontakt haben werden, die
aa) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
bb) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
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Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
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Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialge- setzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persön- lichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
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Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
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Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.“
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3. § 6 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „medizinische Labore,“ gestrichen.
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b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem 1. Juli 2022 dürfen keine weiteren Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen.“
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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde:
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a) zum Nachweis der Identität der zu testenden Person ein amtlicher Lichtbildausweis oder, soweit die zu testende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein sonstiger amtlicher Lichtbild- ausweis und
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b) der Nachweis, dass die zu testende Person aus einem der in § 4a Absatz 1 genannten Gründe an- spruchsberechtigt ist; im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die zu testende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona- virus SARS-CoV-2 geimpft werden kann und im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 10 ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift,“.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 die zu testende Person gegenüber dem Leistungs- erbringer eine Selbstauskunft darüber abgibt, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.“
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§ 7 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „entsprechend der“ durch die Wörter „nach den“ ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben.
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b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe der nach § 12 Absatz 3 enthaltenen Vergütungssätze über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ab.“
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c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
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d) In Absatz 6 wird die Angabe „15. April 2022“ durch die Angabe „15. Juli 2022“ ersetzt.
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e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „30. März 2022“ durch die Angabe „29. Juni 2022“ ersetzt.
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Nach § 7a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Umfang der Stichproben nach den Absätzen 1 und 2 beträgt für jeden Abrechnungszeitraum ab dem Monat Juli 2022 mindestens 2 Prozent aller Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen nach § 7.“
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In § 9 Satz 1 wird die Angabe „43,56 Euro“ durch die Angabe „32,39 Euro“ ersetzt.
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In § 11 Satz 1 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
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§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „7 Euro“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungs- erbringer zu zahlende Vergütung bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 je Testung 4 Euro.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „7 Euro“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts aner- kannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind.“
9. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „am 30. Juni 2022“ durch die Wörter „mit Ablauf des 25. November 2022“ ersetzt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.