Vierte Verordnung

zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 9, 12, 13 Nummer 2, 3 und 6, Satz 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buch- stabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (BAnz AT 29.06.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die gemeldeten Daten können an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung und das Robert Koch-Institut über- mittelt und für Zwecke der nach § 7a Absatz 1a und 2 durchzuführenden Prüfungen verwendet werden.“

2. § 7a wird wie folgt geändert:

  1. a)  Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

    „Abweichend von Satz 1 prüft die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnungen in Bezug auf die ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a ausschließlich auf

    1. die rechnerische Richtigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1,

    2. die Einhaltung der erforderlichen Form nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 und

    3. die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1.

    Die Kassenärztliche Vereinigung leitet die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 übermittelten Angaben zu den ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a monatlich über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut zum Zweck der Durchführung einer Analyse nach Absatz 1a weiter.“

  2. b)  Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

    „(1a) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das Robert Koch-Institut im Hinblick auf die nach § 4a durchgeführten Testungen die von der Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten. Die durch das Robert Koch-Institut durchzuführende Analyse kann insbesondere umfassen

    1. die Identifikation von statistischen Auffälligkeiten im Hinblick auf die Zahl der erbrachten Testungen, die Zahl der positiven Testergebnisse sowie die angegebenen Testgründe bezogen auf den jeweiligen Leistungs- erbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 mittels graphischer und analytischer Ver- fahren oder

    2. den Abgleich der Daten mit epidemiologischen und soziodemographischen Daten, um Auffälligkeiten ins- besondere im Hinblick auf den Testgrund zu identifizieren.

    Das Robert Koch-Institut ist befugt, die ihm nach Absatz 1 Satz 3 und nach § 7 Absatz 10 Satz 3 übermittelten Daten zum Zweck der Identifikation von Auffälligkeiten nach diesem Absatz zu verarbeiten. Es unterrichtet die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, wenn sich aus den Analysen Auffälligkeiten hinsichtlich der Abrechnungen ergeben.

(1b) Auf der Grundlage der Unterrichtung durch das Robert Koch-Institut nach Absatz 1a führen die nach Landesrecht zuständigen Stellen gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrech- nung der Testungen nach § 4a bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer oder die jeweilige sonstige ab- rechnende Stelle nach § 7 unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durch. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach § 7 verpflichtet, den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten. Sie haben die Kassenärztliche Vereinigung über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach § 4a zu unterrichten. Sie sollen die Staatsanwaltschaft unterrich- ten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung besteht.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Absatz 1“ ein Komma und die Angabe „Absatz 1b“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „soweit die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 feststellt“ durch die Wörter „soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird“ ersetzt.

cc) In Satz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1“ ein Komma und die Angabe „Absatz 1b“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 31. August 2022